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   Info  (Abraumverbrennung)

Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen-

Landes-Immissionsschutzgesetzt – LimschG

Vom 18. März 1975<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

 

 

§ 7

Verbrennen im Freien

 

(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Satz 1 gilt nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Abfallgesetz (AbfG) oder den aufgrund des Abfallgesetztes erlassenen Rechtsvorschriften geregelt ist.

 

(2) Die nach § 14 zuständigen Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

 

§ 14

Zuständigkeit

 

(1) Die Durchführung des § 9, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 10 bis 12 dieses Gesetztes werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 und 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Im übrigen nehmen die Staatlichen Umweltämter die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetztes und oder auf dieses Gesetzt gestützten Rechtsverordnung wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.

 

 

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen

Kreislaufwirtschafts-  und Abfallgesetzt – KrW-/AbfG

Vom 27. September 1994

 

§ 27

Ordnung der Beseitigung

 

(1)   Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen und in Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Das heißt für die Gemeinde Borchen:

 

Das Verbrennen von Abfällen, dazu gehören auch pflanzliche Abfälle, ist grundsätzlich verboten.

 

Ausnahmen können nach LimschG oder KrW-/AbfG erteilt werden:

 

Bei Brauchtumsfeuern etc. (z. B. Osterfeuer, Lagerfeuer) sind die Ordnungsämter der Städte/Gemeinden für die Erteilung nach LimschG zuständig.

 

Die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen erfordert eine Genehmigung nach

KrW-/AbfG. Zuständig ist die Gemeinde Borchen, Ordnungsamt

(Erteilung von Genehmigungen: Tel. 05251-3888127)  

 

(nach oben)


Ausnahmegenehmigung_als_Allgemeinverfuegung



Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

- Stand April 2003 –

 

Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu überlassen, der sie seinerseits vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat. Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall oder die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein Ausnahmen zulassen.

 

Die von der Landesregierung erlassene Pflanzenabfallverordnung aus dem Jahre 1978 wird durch Verordnung vom 11. Februar 2003 mit Wirkung vom 01. Mai 2003 aufgehoben.

 

Bei der Bearbeitung eventueller Anträge auf Erteilung von Einzelgenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG ist Folgendes zu beachten.

 

Die Genehmigungen können – ggf. unter dem Vorbehalt des Widerrufs – erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist nach den in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgeführten Schutzgütern näher zu bestimmen, wobei eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien nicht zuletzt auch durch starke Rauchentwicklung hervorgerufen werden kann. Des weiteren ist zu beachten, dass auch pflanzliche Abfälle nach den Grundsätzen des § 4 KrW-/AbfG in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Soweit pflanzliche Abfälle auch anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 BiomasseV sind, ist auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung in Betracht. Eine Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage dürfte nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere bei Stroh und Schlagabraum in Betracht kommen.

 

Das Verbrennen von Strohschwaden ist nur zulässig, wenn das Stroh ansonsten im Rahmen der Bewirtschaftung – ggf., soweit zumutbar, auch durch Weitergabe an einen benachbarten Betrieb – nicht verwertet werden kann. Das kann der  Fall sein, wenn das Stroh z. B. wegen Verderb, insbesondere wegen Schadpilzbefall nach längeren Regenperioden nicht verwertet werden kann und eine Einarbeitung aus Fruchfolgegründen bzw. wegen zu geringem „Umsetzungsvermögen“ des Bodens nicht möglich ist.

 

In einem solchen Fall ist das Verbrennen so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

Dabei ist insbesondere Folgende zu beachten:

 

1.  Das Stroh muss zu Schwaden zusammengefasst werden. Zwischen den einzelnen Schwaden ist ein Abstand von mindestens 2 m freizuhalten.

 

2.  Als Mindestabstand sind einzuhalten:

a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b)   25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

c)    50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 100 m von Wäldern,

e)    25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen,                       Feldgehölzen und Gebüschen

f)   10 m von befestigten Wirtschaftwegen

 

3. Stoppelfelder sind allseitig durch einen 5 m breiten bearbeiteten Schutzstreifen zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht- oder umgebrochene Ackerflächen. Größere Stoppelfelder sind durch 5 m breite Schutzstreifen in höchstens 3 ha große Flächen aufzuteilen.

 

4. Walhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölz und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Schutzstreifen zu schützen.

 

5. Das Stroh muss trocken sein. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

 

6. Bei starkem Wind dar nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.

 

7. Es ist sicherzustellen, dass nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden und keine größere Fläche Feuer fängt.

 

8. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

 

9. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

 

10. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafen-Bezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen dar Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden.

 

Schlagabraum kann im Rahmen der Forstwirtschaft, bei Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen. Auch er ist vorrangig zu verwerten. Die Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ist nur genehmigungsfähig, soweit es aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erforderlich ist. In der Forstwirtschaft kann das Verbrennen aus den v. g. Gründen z. B. zur Bekämpfung des Borkenkäfers, in Baumschulen und im Obstbau zur Vernichtung übertragbarer Pathogene wie z. B. Feuerbrand erforderlich sein.

 

Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Der Verbrennungsplatz muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Dabei ist insbesondere – auch hier entsprechend den bisherigen Regelungen der Pflanzenabfallverordnung – auf Folgendes zu achten:

 

1. Der Schlagabraum muss zu Haufen aufgeschichtet werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

 

2. Als Mindestabstand sind einzuhalten:

a)  200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen

 

 

3.  Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

 

4. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutz werden.

 

5. Bei starkem Wind dar nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

 

6. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

 

7. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

 

8. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.

 

9. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafen-Bezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen dar Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden

 

Für das Verbrenne sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dieser Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft.

 

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

 

Soweit in Einzelfällen (wie z. B. beim Buchheckenschnitt in der Eifel) große Mengen pflanzlicher Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können, hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verbrennen dieser Abfälle in ihrem Gebiet in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zuzulassen.

 

Zusätzliche Hinweise zum Verbrennen von Brauchtumsfeuern

 

Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer, haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sonder  dienen der Brauchtumspflege. In diesen Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum –und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z. B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.:) Altreifen u. Ä. . Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 7 LimschG, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch erheblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.

 

(nach oben)